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I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil der jeweils zwischen der ERP Systeme GmbH („ERP“) und dem Kunden („Kunde“) geschlossenen Verträge („Softwareverträge“) über den Kauf und die Pflege von Software sowie die in diesem Zusammenhang seitens ERP zu erbringenden Softwarepflege- und sonstigen Leistungen („vertragliche Leistungen“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden auslaufenden Geschäftsbeziehungen.

1.2

Die Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere der jeweilige Leistungsumfang werden vorrangig durch die Softwareverträge bestimmt. Soweit hierin nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften.

1.3

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn und soweit ERP diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Liefer- und Leistungsbedingungen

2.1

Erfüllungsort ist der Sitz von ERP.

2.2

Von ERP angegebene Liefer- und Leistungsdaten beruhen auf der Einschätzung von ERP bei Vertragsschluss und sind stets unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich (E-Mail ausreichend) vereinbart.

2.3

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme der Produkte oder Leistungen wegen unwesentlicher, den Gebrauch nicht besonders hindernder Mängel abzulehnen. Für den Fall, dass der Kunde seine Annahmepflicht oder eine andere Mitwirkungs- oder Beistellungspflicht verletzt, ist ERP berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich zusätzlicher Aufwendungen vom Kunden zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. In diesem Fall geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Liefer- und Leistungsgegenstände zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung auf den Kunden über.

§ 3 Änderungsvorbehalt

ERP ist berechtigt, die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen einseitig zu verändern, sofern dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist oder die Veränderung eine technische Verbesserung darstellt, welche die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigt. ERP wird den Kunden hierüber rechtzeitig informieren.

§ 4 Zahlungsbedingungen / Preisanpassungen

4.1

Alle Preise gelten zuzüglich der im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2

Eventuelle Liefer- und Versandkosten, Umsatzsteuer sowie alle Leistungen, insbesondere Unterstützungsleistungen, die Installationsplanung, die Installation der Software, die Einweisung, die Einsatzvorbereitung oder sonstige Beratung sind nicht einbezogen und werden gesondert nach Aufwand vergütet, soweit nicht die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

4.3

Soweit Leistungen nach Aufwand vergütet werden, richten sich Stundensätze, Reise- und Nebenkosten nach den bei ERP jeweils gültigen allgemeinen Sätzen. Sagt der Kunde einen Termin einseitig weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn ab oder nimmt diesen nicht wahr und kann ERP die Zeit nicht anderweitig fakturierbar nutzen, so ist ERP berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

4.4

Vergütungen sind, soweit in diesen AGB oder im Softwarevertrag nicht abweichend vereinbart, jeweils unmittelbar nach Erhalt der Waren oder Erbringung der Leistung fällig und nach Rechnungszugang innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

4.5

Die Zahlung hat durch Überweisung an ERP zu erfolgen.

4.6

Im Falle des Verzugs ist ERP berechtigt, von dem Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

4.7

Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch welche die Vermögenslage des Kunden nachhaltig verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird und welche die Erfüllung des Zahlungsanspruchs von ERP gefährden, ist ERP berechtigt, die Erbringung von Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge zurückzubehalten und für zukünftige Leistungen Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, ist ERP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.8

ERP ist berechtigt, die Vergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von 2 Monaten vor Beginn eines Vertragsjahres (Ablauf von 12 vollen Monaten ab Geltung dieses Vertrags), frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, anzupassen, sofern sich die Kosten der Vertragserfüllung für ERP aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen verändern. Ein Grund für eine Anpassung liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle einer Erhöhung der Kosten der zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Lizenzen von Drittanbietern vor. Der Grund für die Anpassung ist durch ERP schriftlich darzulegen. ERP wird im Zuge der Anpassung auch etwaige Kostenminderungen entsprechend anrechnen und eine Erhöhung der Vergütung nur vornehmen, sofern die Erhöhung einzelner Kostenpositionen unter Berücksichtigung etwaiger im gleichen Zeitraum eingetretener Kostenminderungen zu einer Erhöhung der Gesamtkosten führt. Bei einer Erhöhung der bis zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Vergütung um mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

4.9

Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, 2015=100) seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung um mehr als 8 % nach oben oder unten verändert, kann jede der Parteien durch schriftliche Erklärung Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Die Höhe der Anpassung ist von den Parteien einvernehmlich festzulegen. Sie soll mindestens die Hälfte der Änderung des VPI betragen und dessen Änderung nicht übersteigen. Eine Anpassung kann erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und nur mit Wirkung zu Beginn eines Vertragsjahres erfolgen. Das Verhandlungsverlangen muss 2 Monate im Voraus erklärt werden.

4.10

Können sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung über die Höhe der Anpassung einigen, kann jede Partei verlangen, dass die Anpassung durch einen von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt auf Antrag zu bestellenden Sachverständigen als Schiedsgutachter für beide Parteien verbindlich in angemessener Höhe festgesetzt wird. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen beide Parteien zur Hälfte. Hat sich der Marktpreis für den Vertragsgegenstand seit Vertragsschluss bzw. dem Datum der letzten Anpassung verändert, ist ebenfalls jede der Parteien berechtigt, durch schriftliche Erklärung Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen, deren Höhe sich am Umfang der Veränderung des Marktpreises orientieren soll. Die Regelungen über die Höhe der Anpassung unter Ziff. 4.9 finden entsprechende Anwendung. Geringfügige Schwankungen des Marktpreises, die 1 % nicht übersteigen, rechtfertigen keine Anpassung auf der Grundlage dieser Regelung.

4.11

ERP steht ein Wahlrecht zwischen den Anpassungsmöglichkeiten nach Ziff. 4.8 bis 4.10 zu, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Eine kumulative Geltendmachung mehrerer Anpassungsrechte für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

5.1

Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln oder aufgrund der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderung von ERP.

5.2

Der Kunde darf nicht die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ERP ganz oder teilweise abtreten.

§ 6 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden

6.1

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Implementierung und Nutzung der Software die Mitwirkung des Kunden erfordert. Soweit kein bestimmter Zeitpunkt für die Erfüllung und Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen vorgesehen ist, wird ERP diese mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf von dem Kunden anfordern. Der Kunde wird stets das von ERP vorgegebene Projektsteuerungstool, derzeit ERP Helpdesk (https://helpdesk.erp-gmbh.de/), verwenden.

6.2

Der Kunde wird ERP bei der Vertragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich unterstützen und insbesondere Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen sowie eine performante Internetverbindung (WLAN oder Ethernet), im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit einen für ERP kostenfreien Online-Zugriff auf sein Netzwerk und die installierten Anwendungen über Open VPN/ Sophos, SonicWall_NetExtender, NCP IPsec, Watchguard SSL, Citrix Net Receiver, VMWare Horizon, Cisco Any Connect, MS VPN über Phonebook zur Verfügung stellen. Die Einrichtung anderer Online-Zugriffe ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

6.3

Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass die Software seinen betrieblichen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht.

6.4

Der Kunde beachtet die von ERP für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise, insbesondere Hard- und Softwarevoraussetzungen sowie die Anwenderdokumentation.

6.5

Der Kunde prüft, ob der jeweils neuste Softwarestand auf den bestehenden Systemen eingesetzt werden kann. Es besteht keine Verpflichtung des Kunden, Hardware, Software oder die Betriebssystemplattform anpassen zu müssen. Soweit der Kunde einen neuen Softwarestand nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Überlassung übernimmt, wird ERP von der Haftung für dadurch verursachte Schäden, gleich welcher Art, frei; dies gilt insbesondere auch für Schäden, die dem Kunden durch Fehler der Software, die durch den neuesten Softwarestand behoben werden, entstehen.

6.6

Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Dies umfasst insbesondere zeitgerechte, mindestens tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose und regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse in angemessenem Umfang.

6.7

Der Kunde gewährt ERP zur Fehlersuche und Fehlerbehebung Zugang zu dem Vertragsgegenstand, nach Wahl von ERP unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

6.8

ERP ist berechtigt zu prüfen, ob der Vertragsgegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Softwareverträge und dieser AGB genutzt wird. Zu diesem Zweck darf ERP vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung des Vertragsgegenstands.

6.9

Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Mängeln hat der Kunde, die von ERP erteilten Hinweise zu befolgen. Der Kunde wird seine Fehlermeldungen und Fragen soweit möglich präzisieren. Er hat hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückzugreifen.

6.10

Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde auf Verlangen von ERP anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über ggf. vorhandene Mängel und Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden.

6.11

Der Kunde stellt ERP für Hotline Unterstützung und Wartung einen Online-Zugriff (über VPN/RAS etc., z.B. Netviewer) auf sein Netzwerk und die installierten Anwendungen zur Verfügung und erklärt sich mit der verbindlichen Nutzung des APplus Helpdesks einverstanden. Er stellt die notwendige Infrastruktur in Form eines ausreichend dimensionierten Administrator-Arbeitsplatzes und die Berechtigungen für ERP gemäß den Vorgaben von ERP zur Verfügung. Zugriffe von ERP erfolgen ausschließlich nach Absprache und entsprechender Freischaltung durch den Kunden. Der Systemadministrator des Kunden begleitet und überwacht den Zugriff während seiner gesamten Dauer. Anfallende Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.12

Der Kunde wird stets die in den Softwareverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien festgelegten besonderen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen erbringen.

6.13

Falls der Kunde Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen nicht erfüllt, ist ERP für eine hieraus resultierende Einschränkung der vertraglichen Leistungen nicht verantwortlich. ERP wird sich in diesem Fall angemessen bemühen, die vertraglichen Leistungen ungeachtet der fehlenden Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen zu erfüllen. Soweit ERP durch ein solches Bemühen Zusatzkosten oder -aufwand entstehen, hat der Kunde diese ERP zu erstatten bzw. zu vergüten.

6.14

Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Sofern ERP hierzu Aussagen trifft, sind diese nur im Fall schriftlicher Abfassung und bezogen auf die von ERP jeweils angegebene initiale Erstkonfiguration oder die entsprechende und von durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von ERP nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von ERP erbrachten Leistungen und ohne dass ERP dem zugestimmt hat eingesetzt wird.

§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz

7.1

Die Parteien gewährleisten, dass sie vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht verwenden oder veröffentlichen werden. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, einschließlich Abbildungen, Systemspezifikationen, Zeichnungen, Muster, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, sowohl in schriftlicher als auch in jeder anderen Form, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Art nach als vertraulich zu bewerten sind. Die Parteien werden alle angemessenen vorsorglichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Geheimhaltungspflicht zu erfüllen.

7.2

Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die betreffenden Informationen oder Daten

  1. vor ihrer Entgegennahme rechtmäßiger Besitz der entgegennehmenden Partei gewesen sind;
  2. von der entgegennehmenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass auf Informationen oder Daten der offenbarenden Partei verwiesen wird;
  • allgemein bekannt sind oder werden oder allgemein zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Handlung oder Unterlassung der entgegennehmenden Partei; oder
  1. der entgegennehmenden Partei von Dritten erteilt werden, ohne dass gegenüber der offenbarenden Partei eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzt wird.

7.3

Die Bestimmungen dieser Ziff. 7 finden keine Anwendung, wenn vertrauliche Informationen der anderen Partei aufgrund Gesetz, einer Verordnung, einer richterlichen Anordnung oder der Entscheidung einer anderen Behörde veröffentlicht werden müssen.

7.4

Diese Geheimhaltungspflicht gilt sinngemäß auch für sämtliche Mitarbeiter der Parteien. Die Parteien werden alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung und Erfüllung der diesen AGB zugrunde liegenden Verträgen betraut sind, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

7.5

Der Kunde wird gegebenenfalls gelieferte Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter und ggf. weitere Zugriffsberechtigte nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

7.6

ERP verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1

Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts („Schutzrechte“) durch eine von ERP entwickelte und/oder erbrachte Leistung geltend macht, haftet ERP, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt: • ERP wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. • ERP ist nur dann zu vorgenannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde ERP die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt und ERP alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.2

Ansprüche des Kunden nach Ziff. 8.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von ERP nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von ERP erbrachten Leistungen und ohne dass ERP dem zugestimmt hat eingesetzt wird.

8.3

Der Kunde ist verpflichtet, ERP nach besten Kräften kostenfrei bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

8.4

Umgekehrt stellt der Kunde ERP von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber ERP wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber ERP resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert.

§ 9 Haftung von ERP

9.1

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet ERP Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

  1. ERP haftet für vorsätzlich verursachte Schäden in voller Höhe; dies gilt entsprechend bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ERP eine Garantie übernommen hat;
  2. ERP haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
  • In allen anderen Fällen haftet ERP nur aus schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von ERP auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  1. Für den Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit vereinbaren die Parteien hiermit, dass der vertragstypische vorhersehbare Schaden und mithin die Haftung von ERP auf maximal Euro 25.000,- pro Schadensfall, insgesamt jedoch für alle Schäden aus oder im Zusammenhang mit den Softwareverträgen auf Euro 50.000,- begrenzt ist.

9.2

Die Haftungsbegrenzungen gem. dieser Ziff. 9 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3

Für den Verlust von Daten und Programmen bzw. deren Wiederherstellung haftet ERP ebenfalls nur in dem aus Ziffer 9.1 und 9.2 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.

9.4

Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist eine Haftung von ERP ausgeschlossen. ERP haftet insbesondere nicht für Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten darstellen, oder für nicht vorhersehbare mittelbare Schäden.

9.5

Haftungsbeschränkungen aus dieser Ziff. 9 gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen von ERP.

§ 10 Höhere Gewalt

10.1

Wird ERP an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder rechtmäßige Aussperrung), verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

10.2

Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden die Parteien von ihren Verpflichtungen befreit.

10.3

Verbindlich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, so sind ERP und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

10.4

Schadensersatzansprüche gegenüber ERP sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 11 Change Request Verfahren

11.1

Das im Folgenden beschriebene Verfahren („Änderungsverfahren“) findet Anwendung auf Änderungen der vertraglichen Leistungen (einschließlich der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen), und sonstige Änderungen, die nach dem Vertrag unter Anwendung des Änderungsverfahrens zu vereinbaren sind.

11.2

Jede Partei kann eine Änderung dieses Vertrags oder der vertraglichen Leistungen verlangen („Änderungsverlangen“). Das Änderungsverlangen muss schriftlich erfolgen und ausreichende Informationen enthalten, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, das Änderungsverlangen zu bewerten.

11.3

Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit dem Änderungsverfahren entstehenden Kosten selbst. Davon abweichend kann ERP jedoch dem Kunden, den für die Angebotserstellung aufgrund eines Änderungsverlangens des Kunden entstehenden Aufwand in Rechnung stellen.

11.4

Ungeachtet der Regelungen der vorstehenden Ziff. 11.3 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass ERP nicht verpflichtet ist, im Rahmen des Änderungsverfahrens, ohne separat zu erteilendem Auftrag und gesonderte Vergütung Beratungsleistungen zu erbringen.

11.5

Ein Änderungsverlangen wird verbindlich, wenn es durch beide Parteien angenommen und unterzeichnet wird („Änderungsvereinbarung“). Jede Partei wird Änderungsverlangen der anderen Partei unverzüglich bearbeiten. Keine Partei ist verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe eines Änderungsverlangens zu erbringen, bevor eine entsprechende Änderungsvereinbarung getroffen wurde. Die Parteien sind nicht zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung verpflichtet.

11.6

Beeinflusst ein Änderungsverlangen vertragliche Regelungen wie z. B. Preis, Ausführungsfristen oder Abnahme, wird ERP dies dem Kunden anzeigen. In diesem Fall werden die Parteien einvernehmlich die Anpassung des Vertrags vornehmen. Ist dies nicht möglich oder kommt eine Einigung nicht zustande, ist ERP berechtigt, das Änderungsverlangen abzulehnen.

§ 12 Sonstige Regelungen

12.1

Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den Softwareverträgen der Sitz der ERP.

12.2

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.3

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

II. Besondere Bedingungen für die Softwareüberlassung

§ 13 Überlassung von Standardsoftware

13.1

Der Käufer erwirbt von ERP, die in den Softwareverträgen näher bezeichnete, Standardsoftware („Software“) einschließlich der zugehörigen Anwenderdokumentation in elektronischer Form („Anwenderdokumentation“) unter den vereinbarten Nutzungsbedingungen.

13.2

Der Quellcode (Source Code) der Software ist nur dann Teil des Vertragsgegenstands, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

13.3

Für die Beschaffenheit der Software ist die von ERP ausgelieferte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine davon abweichende Beschaffenheit der Software schuldet ERP nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von ERP, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, ERP hat die davon abweichende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 14 Einräumung eines Nutzungsrechts

14.1

ERP räumt dem Kunden ein Einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht übertragbares Recht ein, die Software auf seiner EDV-Anlage in dem vertraglich vereinbarten Umfang für eigene, interne Zwecke zu nutzen.

14.2

Das Nutzungsrecht ist räumlich auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt.

14.3

Nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ERP darf der Kunde die Software auf einer anderen EDV-Anlage als in den Softwareverträgen vereinbart benutzen. Ist für die Nutzung der Software auf der neuen/erweiterten EDV-Anlage eine höhere Vergütung vorgesehen, hat der Kunde ERP den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Ist hierfür eine andere systemtechnische Variante der Software erforderlich, wird ERP sie, sofern verfügbar, gegen entsprechenden Aufpreis liefern.

14.4

Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

14.5

Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung von ERP. Diese erteilt die Zustimmung, wenn

  1. der Kunde schriftlich versichert, dass er die Software auf seiner EDV-Anlage vollständig deinstalliert und alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und
  2. der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber ERP mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabe Bedingungen erklärt und
  • keine sachlichen Gründe gegen die Weitergabe sprechen.

14.6

Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt oder dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt entsprechend für das Dekompilieren der Software.

14.7

Überlässt ERP dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches) oder eine Neuauflage der Software (z. B. Update, Upgrade), so erwirbt der Kunde hieran die gleichen Rechte wie an der Software.

14.8

Stellt ERP eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die früher überlassene Software die Befugnisse des Kunden, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. ERP räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Software nebeneinander genutzt werden dürfen.

14.9

Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwenderdokumentation ist nicht gestattet.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

15.1

ERP bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ihr aus Geschäftsverbindungen zu dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, Eigentümerin der von ihr gelieferten Software und Hardware. Der Kunde verwahrt das Eigentum von ERP unentgeltlich.

15.2

Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben von ERP an der Software in keiner Form verändern oder entfernen.

§ 16 Gewährleistung

16.1

Die Sachmängelhaftung für Leistungen von ERP richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.2

Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt.  ERP übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunden überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet ERP keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.

16.3

Es gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde ERP unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Lieferung und Leistung als vom Kunden genehmigt.

16.4

Soweit die Leistung nachbesserungsfähig ist, kann der Kunde bei Vorliegen von Mängeln zunächst nur Nacherfüllung gegenüber ERP verlangen. Hierzu überlässt ERP dem Kunden nach Wahl von ERP einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn ERP dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

16.5

ERP ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

16.6

Schlägt die Nacherfüllung fehl (wenigstens zwei Nachbesserungsversuchte innerhalb angemessener, vom

Kunden schriftlich zu setzender Nachfrist), wird diese von ERP verweigert oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor.

16.7

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet ERP im Rahmen der in Ziff. 9 festgelegten Grenzen.

16.8

Stellt sich heraus, dass kein ERP zuzurechnender Mangel vorlag, so ist der Kunde verpflichtet, ERP die Aufwendungen für die Überprüfung zu ersetzen. Liegt kein Mangel vor, so erfolgt die Beseitigung der Störung nur gegen gesonderte Vergütung nach den bei ERP jeweils geltenden Sätzen. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von ERP, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 6 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

16.9

Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel vorliegt. Eine Sachmängelhaftung von ERP ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Störung, der Defekt oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass,

  • der Kunde die Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung einsetzt, diese nicht einwandfrei installiert oder die Leistung nicht ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweiligen Stands von Wissenschaft und Technik in Betrieb nimmt.
  • der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Leistung vorgenommen oder vornehmen lassen hat.
  • der Kunde bestimmte mit der Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften von ERP, insbesondere solche, die in der Anwenderdokumentation aufgeführt sind, missachtet.

16.10

Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Lieferung oder Leistung. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. Abweichend von der in Satz 1 genannten Frist gelten für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen des § 445b BGB bleiben ebenfalls unberührt.

§ 17 Rechtsmängel

17.1

ERP haftet nach den nachstehenden Regeln dafür, dass der Nutzung des Vertragsgegenstands im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

17.2

Bei Rechtsmängeln leistet ERP zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

17.3

Machen Dritte Ansprüche geltend, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde ERP unverzüglich schriftlich und umfassend. Ferner ermächtigt der Kunde ERP hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen.

17.4

ERP wird solche Ansprüche Dritter auf eigene Kosten abwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freistellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

17.5

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet ERP im Rahmen der in Ziffern 8 und 9 festgelegten Grenzen.

III. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Projektleistungen

§ 18 Governance

18.1

Jede der Parteien benennt für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projektes wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Projektleiter überprüfen regelmäßig gemeinsam den Projektfortschritt.

18.2

Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in dem Projektlenkungsausschuss getroffen. Dem Projektlenkungsausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Parteien oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Partei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von allen Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.

§ 19 Abnahme

19.1

Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder aufgrund der Natur der Leistungen erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb angemessener Zeit, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde innerhalb von einer Woche nach Zurverfügungstellung durch ERP, durchzuführen. Zur Abnahme der Leistung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.

19.2

Art, Umfang und Dauer der Abnahmeprüfung werden von den Projektleitern vor Durchführung festgelegt.

19.3

Für den Fall, dass der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, die vertraglichen Leistungen nicht abnimmt und innerhalb von zehn Tagen nach Inanspruchnahme keine wesentlichen Mängel rügt, gelten die vertraglichen Leistungen als abgenommen.

§ 20 Laufzeit

Das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 648 BGB wird ausgeschlossen.

IV.  Besondere Bedingungen für die Erbringung von Wartungs- und Pflegeleistungen

§ 21 Wartungs- und Pflegeleistungen

21.1

Nach Abschluss des obligatorischen Wartungs- und Pflegevertrag und sofern dieser nichts Abweichendes bestimmt, beginnt die Wartung und Pflege mit der Lieferung der Software. Bestehende Mängelansprüche werden durch den Wartungs- und Pflegevertrag nicht berührt.

21.2

  • Die Wartung und Pflege der Standardsoftware gegen pauschale Vergütung („Vergütungspauschale“) umfasst:
  • die Fehlerbehebung
  • die telefonische Auskunft an Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten Zugriff auf das Internet-Supportangebot von ERP
  • die Bereitstellung seitens ERP weiterentwickelter Standardversionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen oder Modulen, die ERP als gesonderte Positionen in die jeweils gültige Preisliste aufnimmt.

21.3

Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Software. Der Kunde wird diese übernehmen, es sei denn, dass das mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Ein solcher Nachteil liegt z. B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Kunden, technisch nicht möglich ist. Bei Unzumutbarkeit wird ERP die Pflege gegen Vergütung ihres Aufwands fortführen.

21.4

Die Vergütungspauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie bei Wartungs- und Pflegearbeiten in den Räumen von ERP während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Kunden werden nach Aufwand vergütet.

21.5

Die Wartung und Pflege von angepasster Standardsoftware oder Individualsoftware erfolgt gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand. Dies gilt entsprechend für die Wartung und Pflege von Standardsoftware, die durch den Kunden geändert wurde, soweit dies zwischen den Parteien vereinbart ist.

21.6

Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet, insbesondere die Installation neuer Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von Speichermedien.

§ 22 Vergütung

22.1

Die von dem Kunden zu entrichtende Vergütungspauschale bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen sowie der jeweils gültigen Preisliste von ERP.

22.2

Im Rahmen der allgemeinen Preisentwicklung ist ERP berechtigt, die Höhe der Vergütungspauschale jährlich anzupassen. Es gelten die Regelungen aus Ziff. 4.

22.3

Die Vergütungspauschale wird jährlich berechnet und ist jeweils am 1. Januar eines Vertragsjahres im Voraus fällig. Die Vergütung im ersten Kalenderjahr erfolgt anteilig ab Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember des Vertragsjahres. Die Rechnung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei unterjähriger Zahlungsweise wird ein Aufschlag auf den jeweiligen Teilbetrag in Höhe von monatlich 12%, vierteljährlich 6 % und halbjährlich 3 % erhoben.

22.4

Wenn und soweit der Kunde die Vergütungspauschale trotz Fälligkeit nicht zahlt, ist ERP nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Wartungsleistungen bis zur vollständigen Zahlung der Wartungsvergütung zurückzubehalten.

22.5

Wird die Standardsoftware oder ihre Nutzung erweitert, fallen die Erweiterungen automatisch unter die Wartungs- bzw. Pflegeverpflichtung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Pauschalen werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von ERP angepasst.

§ 23 Rechte an Softwareerweiterungen

ERP räumt dem Kunden hinsichtlich gelieferter Softwareerweiterungen und -änderungen sowie den durch die Anpassungsprogrammierung geschaffenen Arbeitsergebnissen dieselben Nutzungsrechte ein, die hinsichtlich der Software bestehen.

§ 24 Kündigung des Wartungs- und Pflegevertrags

Der Wartungs- und Pflegevertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann nur insgesamt für den gesamten Lizenzbestand erfolgen.

IV. Besondere Bedingungen für Cloud-Services

§ 25 Leistungsgegenstand

25.1

Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Erbringung von Cloud-Services getroffen haben, richtet sich der von ERP zu erbringende Leistungsumfang und die von dem Kunden an ERP zu zahlende Vergütung nach der jeweiligen Cloud-Service Bestellung sowie den jeweiligen Anlagen zur Bestellung (Verfügbarkeit – Service Level Agreement, Leistungs- und Produktbeschreibung des Cloud-Services, Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag).

25.2

Die Leistungen von ERP bei der Erbringung der Cloud-Services beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von ERP betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datennetzwerks und dem IT-System des Kunden. ERP übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg der Erreichbarkeit aus dem Internet, da ERP eine Einflussnahme auf den weltweiten Datenverkehr außerhalb des eigenen Datennetzwerks nicht möglich ist.

§ 26 Weitere Vergütungsregelung

26.1

Die Vergütung nebst Umsatzsteuer ist monatlich im Voraus jeweils am 1. Werktag des Monats mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

26.2

Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von ERP erbrachten Leistungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zumindest in Textform zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als von dem Kunden genehmigt.

26.3

Zeigt sich nach Vertragsschluss, dass die Vertragserfüllung für ERP mit einem höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, als bei der Kalkulation der Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechtigterweise erwartet, so ist

ERP berechtigt, eine entsprechende angemessene Anpassung der Vergütung an den tatsächlichen Zeit- und

Kostenaufwand zu verlangen. Die Anpassung kann mit einer schriftlichen Ankündigung von 2 Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres (Ablauf von 12 vollen Monaten ab Geltung dieses Vertrags), frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlangt werden. Anderweitige vertragliche Preisanpassungsrechte bleiben unberührt.

§ 27 Nutzungsrechte

27.1

ERP räumt dem Kunden bei der Erbringung von Cloud-Services ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Laufzeit der jeweiligen Cloud-Service Bestellung beschränktes Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Standardsoftware sowie der Anwenderdokumentation ein. Einzelheiten werden durch die jeweilige Cloud-Service Bestellung bestimmt (z.B. Named User Modell).

27.2

Bei einer Mehrnutzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ERP (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist ERP berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von ERP bzw. des Lizenzgebers betroffener Fremdsoftware in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von ERP bzw. des Lizenzgebers betroffener Fremdsoftware nachweist. Weitergehende und außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

27.3

Der Kunde wird gewährleisten, dass ggf. ein abgespaltenes oder übernehmendes Unternehmen die vereinbarten Nutzungsbedingungen einhalten wird. Der Kunde wird der Vertragspartner von ERP bleiben, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung mit ERP und mit dem abgespaltenen oder übernehmenden Unternehmen getroffen wird.

27.4

An sämtlichen Datenbeständen, einschließlich ggfs. im Rahmen der Cloud-Services replizierten Datensätze, steht ERP das Recht zur Speicherung und Auswertung der pseudonymisierten Nutzerdaten zu, um die Cloud-Services zu verbessern.

§ 28 Mitwirkungspflichten des Kunden für Cloud-Services

28.1

Der Kunde wird die Cloud-Services stets nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Der Kunde wird in seiner Verantwortungssphäre alle Voraussetzungen für Compliance und Gesetzeskonformität schaffen und aufrechterhalten.

28.2

Der Kunde speichert im Zusammenhang mit den Cloud-Services keine Inhalte, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt oder anderweitig rechtswidrig ist.

28.3

Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, bei schuldhaftem Verstoß auch zum Ersatz des ERP entstandenen Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung von ERP von Schadensersatz- und

Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, ERP von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten auf Basis des RVG) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche von ERP, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

28.4

Sollte für die Einrichtung des Cloud-Services ein Einführungsprojekt / Set-up erforderlich sein, wird der Kunde die für das Einführungsprojekt / Set-up erforderlichen Ressourcen, Zugänge, Schnittstellen und Drittsoftware (z.B. Microsoft Azure Active Directory) bereitstellen.

28.5

Der Kunde erkennt an, dass es ihm obliegt, eine hinreichende Datenleitung (Internet-Verbindung) vorzuhalten, um auf den Cloud-Service zugreifen zu können. Hierzu ist als Mindestanforderung Standard DS1/T1 erforderlich. Wird dieser nicht erreicht, übernimmt ERP keine Gewähr für die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit des Services.

28.6

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Schnittstellen bis zum vertraglich definierten Übergabepunkt an ERP während der gesamten Vertragslaufzeit die reibungslose Zusammenarbeit zwischen ERP-Systemen und der Software gewähren sowie dass die spezifizierten Datenformate und Datenmengen von der Software und den Schnittstellen verarbeitet werden, so dass die vertragsgemäße Erbringung der Cloud-Services gewährleistet ist.

28.7

Der Kunde ist im Rahmen der Cloud-Services für eine regelmäßige tägliche vollständige Sicherung der auf dem IT-System gespeicherten Daten verantwortlich, solange diese nicht ERP übernimmt.

§ 29 Laufzeit und Kündigung

29.1

Der Cloud-Services läuft auf unbestimmte Zeit bei einer Mindestvertragslaufzeit, die in der Cloud-Service Bestellung vereinbart wird. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten erstmals auf das Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung auf das Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, verlängert sich dieser Vertrag um jeweils weitere 12 Monate und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden.

29.2

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtiger Grund ist jeder Umstand, der der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung unzumutbar macht.

29.3

Die Kündigung muss schriftlich (Textform wie mittels E-Mail oder Online-Formular genügt) erfolgen und der empfangenden Vertragspartei spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.

29.4

Mit Beendigung des Cloud-Services ist ERP berechtigt, den Zugang zu dem Cloud-Service zu sperren; der Kunde ist verpflichtet, seine Anwendungsdaten rechtzeitig vor Vertragsende zu sichern. Ein Anspruch auf Herausgabe der Anwendungsdaten gegen ERP besteht nicht.

29.5

Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsende den Cloud-Service und deren Bestandteile (z.B. App) von allen seinen Systemen zu entfernen und dies ERP gegenüber auf Verlangen nachzuweisen.

§ 30 Mängelansprüche und Kündigungsrechte

30.1

Die Mängelhaftung für Leistungen von ERP richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

30.2

Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren des Cloud-Services von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. ERP übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des Cloud-Services gemäß der der Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet ERP keine Gewähr dafür, dass der Cloud-Service den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.

30.3

ERP gewährleistet den vertragsgemäßen Zustand der Cloud Infrastruktur sowie die vertragsgemäße Erbringung der Cloud-Services während des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraums.

30.4

Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der Cloud-Services. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Cloud-Services unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

30.5

Die verschuldensunabhängige Haftung von ERP gemäß § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

30.6

Gerät ERP mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Cloud-Services in Verzug, so richtet sich die Haftung nach der allgemeinen Bestimmung dieser AGB. Der Kunde ist zur Kündigung berechtigt, wenn ERP eine von dem Kunden gesetzte angemessene, mindestens vierwöchige, Nachfrist nicht einhält, das heißt innerhalb dieser Nachfrist die Cloud Services nicht wie vereinbart zur Verfügung stellt. Kommt ERP seinen vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die vertraglich vereinbarte Vergütung anteilig für die Zeit, in der die Cloud-Services dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen.

30.7

Der Kunde hat darzulegen, dass ERP den Grund für eine nicht vereinbarungsgemäße Erbringung der Cloud-Services zu vertreten hat. Hat der Kunde eine mangelhafte Leistung ERP nicht angezeigt, so hat der Kunde im Bestreitensfall zu beweisen, dass ERP anderweitig Kenntnis hiervon erlangt hat.

30.8

Soweit ERP aufgrund dieser Bedingungen Einrichtungs- und sonstige Beratungsleistungen erbringt, so handelt es sich bestimmungsgemäß um Dienstleistungen, die keiner Abnahme bedürfen.